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Augsburg - Strafbefehl gegen Frau wegen Schmuggels von Nahrungsergänzungsmitteln, Kosmetika und Arzneimitteln

Zollfahndungsamt München

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Augsburg - Strafbefehl gegen Frau wegen Schmuggels von Nahrungsergänzungsmitteln, Kosmetika und Arzneimitteln
Bewährungsstrafe für gewerbsmäßigen Schmuggel in Augsburg (Bildquelle: Zollfahndungsamt München)

Weil sie schwunghaften Handel mit geschmuggelten Kosmetika, Nahrungsergänzungsmitteln und nicht zugelassenen Arzneimitteln betrieb, verurteilte das Amtsgericht Augsburg Anfang September eine 46-jährige Augsburgerin im Strafbefehlswege zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Präparate ukrainischen Ursprungs erhielt sie von unbekannten Fernfahrern, die diese bei ihrer regulären Reisetätigkeit quasi als Beiladung mittransportierten.
Beim Grenzübertritt in die EU wurden von den Fahrern die Zollanmeldungen dazu nicht abgegeben, um die fälligen Abgaben zu sparen und somit die Gewinnmarge zu steigern. Die Ukrainerin lagerte das Schmuggelgut im Keller ihrer Wohnung und verschickte diese anschließend nach Bestellung von Augsburg aus weltweit.
Bei der im November letzten Jahres aufgrund von Hinweisen durchgeführten Durchsuchung ihres Firmensitzes in Augsburg fanden Ermittler des Zollfahndungsamtes München fast 9.000 Einzelpräparate unterschiedlicher Gattungen mit einem geschätzten Warenwert von über 150.000 Euro.
Allesamt waren in ukrainischer oder russischer Sprache beschriftet und sind schon deshalb grundsätzlich im Bundesgebiet nicht verkehrsfähig. Eine gutachterliche Einschätzung durch die zuständige Behörde bestätigte darüber hinaus, dass eine Vielzahl der sichergestellten Präparate als Arzneimittel einzustufen sind.
Der Strafbefehl ist mittlerweile rechtskräftig. Mehr als 8.000 Euro beträgt nun die Nachforderung des Zolls. Daneben hat sie weitere 15.000 Euro als Wertersatz für die aus ihren Taten bislang erzielten Gewinne zu begleichen.
Als Bewährungsauflage hatte sie zudem bereits einen niedrigen vierstelligen Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Der gesamte sichergestellte Warenbestand wird unter zollamtlicher Aufsicht vernichtet.

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