Der Verkauf von Einzelportionen aus für den Endverbraucher bestimmten Kleinverkaufsverpackungen und die Nichtbeachtung des Verpackungszwangs komplettieren die Verstöße gegen das Tabaksteuerrecht.
Ferner ergaben sich Hinweise auf Schwarzarbeit, denen jetzt weiter nachgegangen wird. Bei einer zwei Tage später durchgeführten Wiederholungsprüfung wurde in einer Shishabar erneut sechs Kilo unversteuerter Tabak festgestellt. Das Strecken des Tabaks mit Molasse sowie der Verkauf von Einzelportionen aus Kleinverkaufsverpackungen wurde anscheinend unvermindert fortgeführt.
"Shishabars werden von uns regelmäßig kontrolliert und regelmäßig stellen wir Verstöße gegen das Tabaksteuerrecht fest. Das Strecken von auch ordnungsgemäß versteuertem Tabak mit Molasse führt nach dem Tabaksteuerrecht zur Herstellung eines neuen Steuergegenstandes, der wiederum entsprechend zu versteuern wäre. Der Verkauf des gestreckten Tabaks ist daher ebenso eine Steuerhinterziehung wie der verbotene portionsweise Verkauf aus Kleinverkaufsverpackungen " erläutert Nicole Tödter, Leiterin des Hauptzollamts Bremen.
Der festgestellte Steuerschaden beläuft sich auf rund 3.000 Euro. Der unversteuerte Wasserpfeifentabak wurde vor Ort sichergestellt. Gegen die betroffenen Inhaber wurden Steuerstrafverfahren und Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.
Weitere Feststellungen durch Polizei und Ordnungsbehörden betrafen Verstöße gegen die Corona-Verordnung und arbeitsrechtliche Verstöße.