"Es ist zwar leider keine Seltenheit, dass wir Fleischprodukte im Gepäck von Reisenden feststellen, aber in der Menge war es selbst für meine erfahrenen Kolleginnen und Kollegen ein außergewöhnlicher Fund", so Enrico Bacher, Pressesprecher des Hauptzollamts Hannover.
Aufgrund tierseuchenrechtlicher Bestimmungen sind Fleischprodukte aus Nicht-EU-Staaten nicht ohne weiteres einfuhrfähig. Fischereierzeugnisse hingegen können grundsätzlich, sofern Sie ein Gesamtgewicht von 20 kg nicht überschreiten, eingeführt werden. Da jedoch nach Rücksprache mit dem Veterinäramt eine Kreuzkontamination aller Lebensmittel nicht ausgeschlossen werden konnte, wurden die zwei Koffer in Gänze beschlagnahmt und fachgerecht vernichtet. Die zuständige Veterinärbehörde übernimmt die weitere Bearbeitung des Sachverhalts.
Zusatzinformation:
Da das Einschleppen von Tierseuchen auch bei der Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die Reisende in ihrem Gepäck zum persönlichen Verbrauch mit sich führen, nicht ausgeschlossen werden kann, gelten gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 für die Einfuhr derartiger Produkte in die EU strenge veterinärrechtliche Bestimmungen.
Werden Fleisch, Milch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, wie zum Beispiel Käse oder Wurstwaren, privat eingeführt, so müssen diese Waren dieselben veterinärrechtlichen Anforderungen erfüllen wie gewerbsmäßige Einfuhrsendungen.
Das heißt, Reisende, die solche Waren mit sich führen, sind bei der Einreise in die Europäische Union an einer Grenzkontrollstelle veterinärrechtlich zu kontrollieren. Zudem müssen die Erzeugnisse von festgelegten Gesundheitsbescheinigungen und einem gültigen Begleitdokument (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument) begleitet sein.
Quelle der Nachricht: Hauptzollamt Hannover