Der polnische Sattelzug hatte zwei fabrikneue Sattelzugmaschinen und ein neues Lkw-Chassis ohne Aufbau - schräg ineinander verschachtelt - geladen. Das tatsächliche Ausmaß der Überhöhe zeigte sich jedoch erst beim Unterfahren eines Brückenbauwerkes, als während der Durchfahrt nur wenige Zentimeter zwischen dem geladenen Lkw-Chassis und der Autobahnüberführung verblieben. Bei einer sogenannten "Regeldurchfahrtshöhe" solcher Überführungen von 4,50 Meter, war also hier von einer erheblichen Höhenüberschreitung des Lkw-Transportes auszugehen und unmittelbares, verkehrspolizeiliches Handeln geboten.
Wie sich bei der anschließenden Kontrolle auf dem Parkplatz der Tank- und Rastanlage Werratal bei Herleshausen herausstellte, war die Ladung des Autotransporters an der höchsten Stelle 4,46 Meter hoch und damit 46 cm höher als erlaubt sowie nur 4 cm unter der Regeldurchfahrtshöhe der Autobahn-Brückenbauwerke. Zwar legte der 54-jährige Fahrer eine Ausnahmegenehmigung zur Überschreitung der zulässigen ladungsbedingten Fahrzeughöhe von 4 Meter auf bis zu 4,40 Meter Gesamthöhe vor, welche im vorliegenden Fall aber nicht anwendbar war. Derartige Genehmigungen gelten grundsätzlich nur für unteilbare Ladungen. Die drei zusammen geladenen Nutzfahrzeuge, auf nur einem Autotransporter, erfüllten diese Vorgabe nicht. Zudem wurden bei der Kontrolle auch Ladungssicherungsverstöße festgestellt.
Dem polnischen Spediteur musste zur Gestattung der Weiterfahrt die Abladung eines Nutzfahrzeuges und die vorschriftsmäßige Nachsicherung der beiden verbliebenen Fahrzeuge auf dem zuvor beanstandeten Sattelzug angeordnet werden. Vor diesem Hintergrund wurde dem kontrollierten Lkw zunächst eine polizeiliche Sicherungskralle angelegt.
Nach Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Höhenreduzierung und Ladungssicherung, konnte dem Fahrer am Donnerstagnachmittag (24.03.) die Weiterfahrt gestattet werden. Die hierbei abgeladene Sattelzugmaschine wurde mit einem anderen Autotransporter weiterbefördert.
Bei dem polnischen Fahrer wurde zur Sicherung des Verfahrens eine Sicherheitsleistung im dreistelligen Eurobereich einbehalten. Gegen den Transportunternehmer wird bei der Zentralen Bußgeldstelle in Kassel ein "Verfahren zur Vermögensabschöpfung durch Bußgeldanpassung" angeregt. In diesem Zusammenhang könnte nun ein vierstelliger Geldbetrag auf ihn zukommen.
Quelle: Polizeipräsidium Osthessen