Am vergangenen Donnerstag gegen Mittag kontrollierten Beamte des Hauptzollamtes Koblenz auf der A61 ein niederländisches Fahrzeug, dass mit einer männlichen Person besetzt war.
Der Autofahrer, ein 37-jähriger niederländischer Staatsangehöriger, gab an, auf dem Weg nach Italien zu sein. Die Frage nach mitgeführten Betäubungsmitteln, oder sonstigen verbotenen Gegenstände verneinte er, gab aber zu, gelegentlich Drogen zu konsumieren. In einem Rucksack, der auf dem Beifahrersitz lag, fanden die Zöllner 1.300 Euro. Der Fahrzeugführer gab auf Nachfrage an, kein weiteres Bargeld mitzuführen.
Bei der weiteren Kontrolle des Fahrzeuges stellten die Beamten am Ersatzrad, das an der Unterseite des Fahrzeugbodens befestigt war, ungewöhnliche Montagespuren fest. Da von außen aber nichts zu erkennen war, zogen sie zur Kontrolle ein Röntgenmobil hinzu. Beim Röntgen kamen dann "Fremdkörper" in Innern des Reifens zum Vorschein. Der Fahrzeugführer gab an, von dem Inhalt nichts zu wissen. Im Ersatzrad befanden sich insgesamt 350.000 Euro Bargeld, teilweise verpackt, teilweise lose. "Dass man Rauschgift im Ersatzrad eines Fahrzeuges findet kommt schon mal vor, aber Bargeld wurde bisher bei uns im Bezirk noch nicht in einem Ersatzrad gefunden", erklärt der Pressesprecher des Hauptzollamtes Koblenz, Thomas Molitor.
Da die Herkunft des Bargeldes nicht festgestellt werden konnten, wurde das Bargeld sichergestellt und ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Die weiteren Ermittlungen übernimmt die Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main und des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz (GFG).
Zusatzinformation
Jede Person, die mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus einem Mitgliedstaat der EU nach Deutschland einreist, aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU ausreist oder durch Deutschland durchreist, muss diesen Betrag auf Verlangen der Zollbediensteten nach Art, Zahl und Wert anzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darlegen. Wer mitgeführte Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel nach Aufforderung nicht oder nicht vollständig anzeigt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.