Eine Emder Zollstreife wählte den 19-jährigen Buspassagier folgerichtig für eine nähere Kontrolle aus. Im Erstkontakt wurde er nach mitgebrachten Waren und Barmitteln befragt.
"Der aus dem Raum Varel stammende Mann gestand sofort ein, wenige Gramm Marihuana aus den Niederlanden mitgebracht zu haben. Unser vor Ort eingesetzter Zoll-Spürhund zeigte am Gepäck des jungen Mannes an", so Frank Mauritz, Pressesprecher des Hauptzollamts Oldenburg, zum Kontrolleinstieg.
Die Absuche am Reisegepäck durch die erfahrenen Kontrollbeamten förderte schnell vier Gramm Marihuana und vier Gramm Ecstasy-Tabletten zu Tage.
Mauritz weiter: "Auch wenn es sich beim Drogenfund um keine große Menge handelte, leiteten meine Kollegen umgehend ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Die nun folgende körperliche Untersuchung an dem Mann ließ jedoch einen weiteren Aufgriff in anderer Größenordnung folgen."
Unter der Jacke versteckt in einer Umhängetasche fanden die Zöllner über 51.000 Euro in 500- und 100-Euro-Banknoten. Auf die Herkunft des Geldes angesprochen, verstickte sich der 19-Jährige in Widersprüche: Er sprach von einem missglückten Autokauf in den Niederlanden, konnte hierzu jedoch wesentliche Eckpunkte wie den vermeintlichen Verkäufer oder das Fahrzeug nicht benennen.
Am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen zweifelnd, bewerteten die Zöllner Herkunft und Verwendungszweck des Geldes als unbestimmt. Zur Klärung der offenen Fragen wurde ein sogenanntes Clearingverfahren eingeleitet. Das Bargeld wird bis zum Abschluss des Verfahrens sichergestellt.
Die weiteren Ermittlungen in diesem Zusammenhang werden beim Zollfahndungsamt Essen geführt.
Zusatzinformation
Bei der Einreise nach Deutschland aus einem Mitgliedstaat der EU und bei der Ausreise aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU müssen mitgeführte Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr den Kontrolleinheiten des Zolls auf Befragen mündlich angezeigt werden.
Andernfalls droht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, das mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu einer Million Euro geahndet werden kann. Können Angaben eines Beteiligten nicht schlüssig belegt werden oder besteht der Verdacht, dass Barmittel aus Straftaten stammen könnten, entscheidet das sogenannte Clearingverfahren darüber, ob Ermittlungen wegen Verdachts der Geldwäsche aufgenommen werden müssen.
Quelle: Hauptzollamt Oldenburg