Eine Oldenburger Zollstreife kontrollierte vergangenen Sonntagabend in den Abteilen einer Regionalbahn zwischen Leer und Bremen. Unterstützt wurden die Zöllner durch den passiv anzeigenden Drogen-Spürhund Bruk und seinen Zollhundeführer.
"Auf der Höhe des Oldenburger Hauptbahnhofs zeigte Zollhund Bruk am Rucksack eines Bahnreisenden an. Meine Kollegen entschieden sich deshalb für eine nähere Kontrolle des Besitzers", so Frank Mauritz, Pressesprecher des Hauptzollamts Oldenburg, zum Kontrolleinstieg.
Betäubungsmittel oder verbotene Gegenstände wurden am Reisenden und seinem Gepäck nicht gefunden. Die Eingangsfrage der Zöllner richtete sich jedoch auch auf mitgeführte Barmittel. Diese blieb unbeantwortet.
In der Hosentasche des Mannes und in einem versteckten Fach seines Rucksacks fand die Zollstreife letztlich über 13.000 Euro Bargeld in kleiner Stücklung aus rund 700 Einzelscheinen.
"Die Reiseroute, das Anzeigeverhalten des Hundes sowie die kleinteilige Stücklung des Bargeldes erwecken die Vermutung, dass hier Betäubungsmitteldelikte eine Rolle spielen könnten", erläutert Mauritz weiter.
Auf die Herkunft des Geldes angesprochen, verstickte sich der Reisende in Widersprüche: Angeblich wurde ein Autokauf angestrebt; die Angaben zu den Personen, für die der Kauf getätigt werden sollte, wechselten jedoch in seinen Erklärungsversuchen.
Am Wahrheitsgehalt der Aussagen zweifelnd und in Anbetracht der Gesamtumstände, bewerteten die Zöllner Herkunft und Verwendungszweck des Geldes als unbestimmt. Zur Klärung der offenen Fragen wurde ein sogenanntes Clearingverfahren eingeleitet. Das Bargeld wird bis zum Abschluss des Verfahrens sichergestellt.
Die weiteren Ermittlungen in diesem Zusammenhang werden beim Zollfahndungsamt Hannover geführt.
Zusatzinformation
Bei der Einreise nach Deutschland aus einem Mitgliedstaat der EU und bei der Ausreise aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU müssen mitgeführte Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr den Kontrolleinheiten des Zolls auf Befragen mündlich angezeigt werden.
Andernfalls droht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, das mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu einer Million Euro geahndet werden kann. Können Angaben eines Beteiligten nicht schlüssig belegt werden oder besteht der Verdacht, dass Barmittel aus Straftaten stammen könnten, entscheidet das sogenannte Clearingverfahren darüber, ob Ermittlungen wegen Verdachts der Geldwäsche aufgenommen werden müssen.
Quelle der Polizeimeldung: Hauptzollamt Oldenburg