Er hatte eine Vorladung zu einer Erzwingungshaftstrafe von 33 Tagen, auf Grund von offensichtlich nicht bezahlten Geldstrafen für begangene Ordnungswidrigkeiten, missachtet.
Die deswegen angeordnete Verhaftung zum Antritt der Erzwingungshaft konnte er nur durch Zahlung der festgelegten Geldstrafe von 600 Euro plus Kosten abwenden. Nach Zahlung der Gesamtsumme wurde er wieder auf freien Fuß gesetzt