Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, spätestens seit November 2020 für einen ausländischen Geheimdienst tätig gewesen zu sein (§ 99 Abs. 1, Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 NTSG).
In dem Haftbefehl wird dem Beschuldigten im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
David S. war bis zu seiner Verhaftung als Ortskraft bei der britischen Botschaft in Berlin beschäftigt. Bei mindestens einer Gelegenheit übermittelte er Dokumente, die er im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit erlangt hatte, an einen Vertreter eines russischen Nachrichtendienstes. Der Beschuldigte erhielt als Gegenleistung für seine Informationsübermittlung Bargeld in bislang unbekannter Höhe.
Die Festnahme ist das Ergebnis gemeinsamer Ermittlungen deutscher und britischer Behörden. Der Beschuldigte wird im Laufe des heutigen Tages (11. August 2021) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihm den Haftbefehl eröffnen und über den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird.
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof / GBA