Kontaktbeschränkungen
- Private Treffen im öffentlichen oder privaten Raum nur noch im Kreis des eigenen Haushalts plus höchstens eine weitere Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Die Regelung dient dazu besondere Härtefälle abzufangen.
- Regelung für Kinderbetreuung: Kinder aus maximal zwei Haushalten dürfen zusammen in einer festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften betreut werden.
Bildung & Betreuung
- Kitas bleiben geschlossen.
- Kein Präsenzunterricht an Grundschulen. Versorgung der Schüler*innen mit Lernmaterial durch die Lehrer:innen.
- Kein Präsenzunterricht, sondern Fernunterricht an allen weiterführenden Schulen.
- Sonderregelung für Abschlussklassen sind möglich und werden individuell festgelegt.
- Notbetreuungen werden eingerichtet. Ansprechpartner sind die Schulen und Kitas vor Ort.
- Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen schließen für den Publikumsverkehr, Online-Unterricht möglich.
- Volkshochschulen und ähnliche Einrichtungen schließen.
- Fahrschulen geschlossen. Onlineunterricht möglich. (Ausnahme für berufliche Ausbildungszwecke und Katastrophenschutz
Ausgangsbeschränkungen
Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist nur aus triftigen Gründen erlaubt. Z.B.:
Bei Nacht (20 Uhr bis 5 Uhr):
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten und wichtiger Ausbildungszwecke.
- Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
- Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, Sorge- und Umgangsrecht.
- Begleitung Sterbender und Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
- Handlungen zur Versorgung von Tieren, z.B. Gassi gehen oder füttern.
- Besuch von religiösen Veranstaltungen.
- Veranstaltungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
- Besuch von Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes.
- Wahlkampfaktivitäten, wie Verteilung von Flyern, Plakatierungen oder Informationsstände nach behördlicher Genehmigung möglich.
Bei Tag (5 Uhr bis 20 Uhr) zusätzlich:
- Besuch der Notbetreuung in Schulen und Kitas.
- Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer weiteren, nicht im selben Haushalt lebenden Person.
- Erledigung von Einkäufen.
- Wahrnehmung von Dienstleistungen.
- Behördengänge
- Blutspendetermine
Arbeiten
- Arbeitgeber:innen sind gesetzlich verpflichtet die gesundheitliche Fürsorge gegenüber ihren Mitarbeiter:innen wahrzunehmen.
- Home Office, sofern möglich.
- Treffen im Rahmen des Arbeits-, Dienst- und Geschäftsbetriebes.
- Gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen, sofern nicht online auch in Präsenz durchführbar.
- Maskenpflicht am Arbeitsplatz, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu den Kolleg:innen nicht eingehalten werden kann (auch im Freien).
- An den Betrieb angepasste Hygieneauflagen.
Reisen
Appell: Verzichten Sie auf private Reisen sowie Ausflüge zu touristischen Zielen. Verstärkte Kontrollen und Zugangsbeschränkungen an tagestouristischen Hotspots durch die örtlichen Behörden.
Nicht gestattet:
- Touristische Busreisen
- Touristische Übernachtungsangebote (auch Campingplätze)
Weiterhin möglich:
Geschäftsreisen
Reisen und Übernachten in besonderen Härtefällen
Neue Corona-Verordnung von Baden-Württemberg Seite 2 von 3, gültig ab Montag 11.01.2021 (Bildquelle: Baden-Württemberg.de)
Einzelhandel
Der Einzelhandel schließt bis zum 31. Januar.
Lediglich Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf bleiben geöffnet:
- Babyfachmärkte
- Bäckereien und Konditoreien
- Banken
- Drogerien
- Getränkemärkte
- Großhandel
- Hörgeräteakustiker
- Kraftfahrzeug- und Fahrradwerkstätten sowie Ersatzteilverkauf
- Lebensmittelmärkte
- Metzgereien
- Optiker
- Orthopädieschuhtechniker
- Poststellen und Paketshops, aber ohne den Verkauf von weiteren Waren
- Reformhäuser
- Reinigung und Waschsalons
- Reise- und Kundenzentren für den öffentlichen Verkehr
- Sanitätshäuser
- Tafeln
- Tankstellen
- Telefonshops für Reparatur, Austausch und Störungsbehebung
- Tierbedarf- und Futtermärkte
- Verkauf von Weihnachtsbäumen im Freien
- Wochenmärkte
- Zeitschriften- und Zeitungskioske
Eine vollständige Liste finden Sie auf Baden-Württemberg.de
Besonderheiten:
- Geschlossene Einzelhandelsbetriebe können Lieferdienste anbieten.
- Geschlossene Einzelhandelsbetriebe können Abholangebote (Click & Collect) anbieten. Dabei müssen feste Zeitfenster für die Abholung vereinbart werden. Die Hygienekonzepte vor Ort müssen eingehalten und Warteschlangen vermieden werden.
- Handwerksbetriebe, die keine körpernahen Dienstleistungen anbieten, dürfen weiterhin arbeiten
- Geschäfte mit Mischsortiment dürfen alle Waren verkaufen, wenn die Produkte für den täglichen Bedarf zu 60% überwiegen. Sollte das Sortiment der verbotenen Artikel überwiegen, darf das Geschäft mit einer räumlichen Abtrennung lediglich die Artikel des täglichen Bedarfs verkaufen.
Regelung für offene Geschäfte:
- Geschäfte mit weniger als 10 m² Verkaufsfläche: maximal ein:e Kund:in.
- Geschäfte mit bis zu 800 m²: ein:e Kund:in pro 10 m² Verkaufsfläche.
- Für die darüber hinausgehende Fläche gilt: ein:e Kund:in pro 20 m² (gilt nicht für den Lebensmitteleinzelhandel).
- Maskenpflicht vor den Geschäften und auf den Parkplätzen.
- Gesteuerter Zutritt.
- Warteschlangen vermeiden.
Gastronomie
Restaurants, Bars, Clubs und Kneipen aller Art bleiben geschlossen.
- Ausnahme für Speisen zur Abholung (bis 20 Uhr) oder Lieferung.
- Kein Ausschank und Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum.
- Kantinen schließen überall dort, wo es die Arbeitsabläufe zulassen. Angebote zum Mitnehmen sind erlaubt.
Veranstaltungen
Keine Zusammenkünfte und Veranstaltungen im öffentlichen Raum.
Ausnahmen:
- Gerichtsverhandlungen.
- Sitzungen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen.
- Betriebsversammlungen.
- Prüfungen und deren Vorbereitung.
- Eheschließungen.
- Veranstaltungen, die der sozialen Fürsorge dienen (z.B. Kinder- und Jugendhilfe).
- Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen, sowie dazugehörige Unterschriftensammlungen.
Gesundheit & Soziales
Schutzvorkehrungen in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Senioren- und Behinderteneinrichtungen.
Keine Isolation der Betroffenen.
Übernahme der Kosten von regelmäßigen SARS-CoV2-Schnelltests für Patienten:innen und Besucher:innen.
Regelmäßige, verpflichtende Tests des Pflegepersonals von Alten- und Pflegeheimen.
Neue Corona-Verordnung von Baden-Württemberg Seite 3 von 3, gültig ab Montag 11.01.2021 (Bildquelle: Baden-Württemberg.de)
Dienstleistungen
Geschlossen:
- Friseurbetriebe/Barbershops
- Hundesalons und ähnliche Einrichtungen
- Kosmetikstudios
- Kosmetische Fußpflegesalons
- Massage- und Wellnessbetriebe
- Nagelstudios
- Piercingstudios
- Prostitutionsgewerbe
- Sonnenstudios
- Tattoostudios
Geöffnet sind medizinisch notwendige Dienstleistungen (auch ohne Rezept) in den Bereichen:
- Ergotherapie
- Fußpflege/Podologie
- Logopädie
- Physiotherapie
- Rehasport
Religionsausübung
Gottesdienste und Beerdigungen unter Hygieneauflagen.
- Einhalten der AHA-Regeln über die gesamte Dauer.
- Kein Gemeindegesang.
Kultur- und Freizeitgestaltung
Kultur- und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen.
Geschlossen:
- Ateliers (Publikumsverkehr)
- Ausflugsschiffe
- Bibliotheken und Archive (Abholangebote im wissenschaftlichen Bereich möglich)
- Camping- und Wohnmobilstellplätze
- Diskotheken und Clubs
- Freizeitparks und Indoorspielplätze
- Kinos und Autokinos
- Kletterparks (drinnen und draußen)
- Konzerte und Kulturhäuser
- Krabbelgruppen
- Messen
- Museen und Ausstellungen
- Opern
- Spielbanken- und hallen
- Theater
- Tierparks
- Volksfeste o.ä.
- Wettannahmestellen
- Zirkusse
- Zoologische und botanische Gärten
Geöffnet:
- Spielplätze im Freien
- Wandern und Spazieren
Sport
Sport entweder alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts im öffentlichen Raum sowie auf öffentlichen oder privaten weitläufigen Sportanlagen oder -stätten im Freien erlaubt.
Alle weiteren öffentlichen und privaten Sportstätten sind für den Publikumsverkehr geschlossen:
- Fitnessstudios aller Art
- Schwimm- und Spaßbäder
- Skilifte und Gondeln
- Tanz- und Balettschulen
- Thermen und Saunen
- Vereinssportstätten
- Wettkampf-, Mannschafts- und Kontaktsportstätten
- Yogastudios
Für Schulsport und Studienbetrieb dürfen die Einrichtungen geöffnet werden.
Weitläufige Anlagen im Freien geöffnet:
- Golfplätze
- Hundesportplätze
- Reitanlagen
- Tennisplätze
- Modellflugplätze
Die Benutzung der Umkleiden oder Aufenthaltsräume ist nicht gestattet. Training und Veranstaltungen des Spitzen- oder Profisports ist ohne Zuschauer*innen erlaubt.