Am 12.03.2026 hat der Zoll im Rostocker Seehafen (MV) über 45.000 verschreibungspflichtige Tabletten im Gepäck eines Reisenden entdeckt. Gegen den Fahrer wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Die Ermittlungen dauern an.
Am 19.03.2026 in den Abendstunden des 12.03.2026 zogen die Zollbeamten einen rumänischen
Kleinbus mit fünf Insassen zu einer
Kontrolle auf die Einhaltung von Zoll- und Verbrauchsteuervorschriften aus dem Verkehr. Der Fahrer gab an, auf dem Weg über Schweden nach Norwegen zu sein.
Auffälliges Gepäck bei Röntgenkontrolle
Mithilfe von Röntgentechnik wurden mitgeführte Pakete und Gepäckstücke der Insassen
kontrolliert. Dabei fielen den Beamten bei einem Gepäckstück Strukturveränderungen auf.
Bei der manuellen Nachkontrolle stießen die Beamten neben normalen Kleidungsstücken auf die beachtliche Menge Tabletten mit der Bezeichnung "Ksalol" (Alprazolam) 1mg, abgepackt in 10 Blister á 15 Stück.
Spontan äußerte der Fahrer, den Koffer an einer Tankstelle in Rumänien übernommen zu haben, Ziel war es, diesen dann in Oslo an eine weitere Person zu übergeben.
Gegen den rumänischen Fahrer wurde ein Steuerstrafverfahren i.V.m. mit dem Arzneimittelgesetz eingeleitet. Die weiteren Ermittlungen hat das Zollfahndungsamt Hamburg - Dienstsitz
Rostock übernommen.
Was ist Alprazolam?
"Alprazolam ist ein verschreibungspflichtiges Medikament, welches zur kurzzeitigen Behandlung von Angstzuständen und Panikstörungen eingesetzt wird. Bei falscher Dosierung und ohne ärztliche Aufsicht kann das Medikament schnell zu einer psychischen und körperlichen Abhängigkeit führen", erklärt Sabine Mattil, Pressesprecherin des Hauptzollamtes Stralsund.
Info der Polizei
Zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Risiken und Schäden unterliegt der Verkehr mit Arzneimitteln in Deutschland strengen Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz.
Hierbei ist zu beachten, dass Präparate, die möglicherweise im Ausland frei gehandelt werden, wie zum Beispiel Nahrungsergänzungsmittel, Vitaminpräparate oder rein pflanzliche Naturheilmittel, insbesondere wenn diese als Mittel zur Behandlung von Krankheiten dargestellt werden, in Deutschland als Arzneimittel gelten können und damit dem Arzneimittelgesetz unterliegen.
Auf die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem das Präparat angeboten beziehungsweise verkauft wird, kommt es dabei nicht an.
Quelle der Polizeinachricht: Hauptzollamt Frankfurt am Main