Hessen

Rüsselsheim - Nach Wildunfall auf der A67

Reh regeneriert sich in Transportkiste der Autobahnbaustelle in Rüsselsheim
Reh regeneriert sich in Transportkiste der Autobahnbaustelle in Rüsselsheim (Bildquelle: Polizeipräsidium Südhessen)

Als am frühen Samstagmorgen (17. April 2021) auf der A 67 zwischen dem Rüsselsheimer Dreieck und der Anschlussstelle Rüsselsheim Ost plötzlich ein Reh auf die Fahrbahn rannte, hatte ein Ford Transitfahrer keine Chance mehr und erfasste das junge Wildtier. Es blieb benommen und verletzt auf der Fahrbahn liegen. Verkehrsteilnehmer zogen das Reh von der Fahrbahn, sodass die Rundfunkgefahrenmeldung unmittelbar wieder zurückgenommen werden konnte.

Eine Streife der Autobahnpolizei kümmerte sich heute anschließend um den total verängstigten Rehbock, der sich zwischenzeitlich in eine Holztransportkiste der dortigen Autobahnbaustelle flüchten konnte (siehe beigefügtes Bild).

Der zuständige Jagdpächter wurde informiert. Das Tierheim Rüsselsheim erklärte sich dankenswerterweise bereit, den "Vierenderrehbock" vorübergehend aufzunehmen und ärztlich versorgen zu lassen.

Beim Krankentransportversuch des tierischen Patienten gelang dem Reh allerdings die Flucht in das angrenzende Waldgebiet. Ob es die Kollision mit dem Kleintransporter letztendlich überleben wird, wird zeitnah durch den Wildtierbeauftragten überprüft werden, der das Gebiet weitläufig nach dem Tier absuchen wird.

Allgemeine Hinweise zum Thema Wildunfälle:

Oft überleben die Tiere die Zusammenstöße mit einem Kraftfahrzeug nicht. Das richtige Verhalten bei der Begegnung mit dem Tier ist meist entscheidend dafür, ob der Fahrzeugführer später nur einen Schaden an seinem Kraftfahrzeug, oder auch an seiner eigenen Gesundheit zu beklagen hat.

Fahrerfahrung und persönliches Können außer Acht lassend, kann ein Wildunfall jedem Verkehrsteilnehmer passieren. Mit gewissen Verhaltensregeln kann der Fahrer jedoch nicht unerheblich Einfluss darauf nehmen, wie der Unfall verläuft.

Häufig wird der Aufprall eines Tiers auf das eigene Fahrzeug unterschätzt. Die mentale Einstellung darauf, wie man sich verhalten will, wenn plötzlich ein Tier auf der Fahrbahn auftaucht, ist wichtig.

Dazu gilt es, sich im Vorhinein mit möglichen Handlungsoptionen zu befassen: Taucht ein Tier im Scheinwerferlicht auf, gilt es sofort abzublenden. Gleichzeitig sollte ein zügiger, aber kontrollierter, Bremsvorgang eingeleitet werden. Auch wenn es egoistisch erscheinen mag: Versuchen Sie nicht dem Tier auszuweichen. Zum einen können Sie seine Bewegung nicht vorhersehen, zum anderen besteht die Gefahr in den Gegenverkehr zu geraten und die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren und von der Fahrbahn abzukommen. Wenn möglich versuchen Sie durch Hupen das Tier zu verscheuchen. Ein Tier kommt selten allein. Verkehrsteilnehmer müssen immer damit rechnen, dass noch weitere Tiere folgen. Sollten Sie trotz aller Vorsichtsmaßnahmen mit einem Tier kollidiert sein, dann schalten Sie sofort die Warnblinkanlage an und sichern Sie die Unfallstelle ab. Ist das Tier weggelaufen und ihr Fahrzeug noch fahrbereit, macht es Sinn bis zur nächsten Haltemöglichkeit weiterzufahren. Merken Sie sich aber die Unfallstelle und verständigen Sie anschließend sofort die Polizei, die Ihnen weitere Verhaltenshinweise geben wird. Vorsicht bei angefahrenen noch lebenden Tieren, sie können zur Gefahr werden.

Es kann keine Alternative sein, nach einem Zusammenstoß mit einem Tier einfach weiterzufahren - selbst wenn dieses weiterläuft. Fast immer ist davon auszugehen, dass Tiere durch eine Kollision verletzt wurden. Deshalb verständigt die Polizei nach einem Unfall den zuständigen Jagdpächter, der die Nachsuche nach dem Tier übernimmt und es ggf. von seinen Leiden befreien kann.

Wer diese Verständigungskette nicht in Gang bringt, kann sich wegen des Unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle und des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz strafbar machen.

Wer getötete oder verletzte Tiere auf der Fahrbahn liegen lässt, der bereitet damit Hindernisse und macht sich ggf. gemäß §315 b des Strafgesetzbuches strafbar.

Ein totes Tier einfach ins Auto zu laden und mitzunehmen, stellt ebenfalls keine rechtlich zulässige Option dar. Grundsätzlich besteht bei einem solchen Verhalten der Verdacht der Jagdwilderei.