Warnemünde – Bestätigung Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung
Redaktion Polizeiticker Deutschland
Die nach einer Öffentlichkeitsfahndung gesuchten Personen im Fall des tödlichen Vorfalls am S-Bahnhof Warnemünde sind identifiziert. Polizei und Staatsanwaltschaft erläutern, warum gegen das Paar wegen des Verdachts der unterlassenen Hilfeleistung ermittelt wird.
Die nach einer Öffentlichkeitsfahndung gesuchten Frau und der gesuchte Mann im Zusammenhang mit dem tödlichen Vorfall am S-Bahnhof Rostock-Warnemünde sind identifiziert. Wie die Polizei am 21. Juli mitteilte, führten Hinweise aus der Bevölkerung zu den beiden Personen.
Nach Angaben der Ermittler wurden sie bislang noch nicht vernommen und sollen zunächst Gelegenheit erhalten, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Ob es sich um Einheimische oder Touristen handelt, wollte die Polizei mit Verweis auf die laufenden Ermittlungen nicht mitteilen.
Warum gegen das Paar ermittelt wird
Nach bisherigen Erkenntnissen hielten sich die beiden am 7. Mai auf dem Bahnsteig auf, als sich eine Frau in suizidaler Absicht in das Gleisbett einer stehenden S-Bahn legte. Die Ermittler gehen derzeit davon aus, dass die Notlage eindeutig erkennbar gewesen sei.
Aus diesem Grund ermittelt die Kriminalpolizei gegen das Paar wegen des Verdachts der unterlassenen Hilfeleistung. Die Öffentlichkeitsfahndung war eingeleitet worden, um die Identität der beiden Personen zu klären und ihre möglichen Beobachtungen sowie ihr Verhalten vor Ort zu überprüfen.
Staatsanwaltschaft: Hilfe hätte gerufen werden müssen
Auch die Staatsanwaltschaft Rostock sieht derzeit einen Anfangsverdacht. Oberstaatsanwalt Harald Nowack erklärte, aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ergebe sich ein Anfangsverdacht der unterlassenen Hilfeleistung. Dabei sei berücksichtigt worden, dass es sich um einen Suizid gehandelt habe.
Gleichzeitig betonte Nowack, dass auch in einem solchen Fall Hilfe geleistet werden müsse, sofern sich Helfende dadurch nicht selbst in Gefahr bringen. Dies sei hier nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht der Fall gewesen. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hätten die beiden zumindest den Notruf verständigen müssen.
Der Vorwurf richtet sich nach § 323c Strafgesetzbuch (Unterlassene Hilfeleistung). Die Ermittlungen dauern an. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung gilt für die Beschuldigten die Unschuldsvermutung.
Quelle der Polizeinachricht: Polizeipräsidium Rostock / Staatsanwaltschaft Rostock