Warum bekommt ein zu lebenslanger Haft verurteilter Mörder Freigang?
Redaktion Polizeiticker Deutschland
Nach der Flucht eines wegen Mordes verurteilten Strafgefangenen steht das System der Vollzugslockerungen im Fokus. Wie werden solche Entscheidungen getroffen – und wer trägt die Verantwortung?
Mörder flieht bei genehmigter Ausführung: Wie konnte das passieren?
Ein wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilter Strafgefangener ist während einer genehmigten Ausführung im saarländischen Schmelz geflohen. Die Polizei fahndet mit Hochdruck nach dem 44-jährigen Mario Stegnitz und warnt die Bevölkerung ausdrücklich davor, ihn anzusprechen oder als Anhalter mitzunehmen.
Der Fall sorgt bundesweit für Diskussionen. Nicht nur wegen der Flucht selbst, sondern auch wegen der Frage, warum ein wegen Mordes verurteilter Straftäter überhaupt außerhalb der Justizvollzugsanstalt unterwegs sein durfte. Wie funktionieren solche Vollzugslockerungen? Wer entscheidet darüber? Und was passiert, wenn sich die Risikoeinschätzung als falsch erweist?
Der Hintergrund des Verurteilten
Mario Stegnitz wurde 2011 gemeinsam mit einem Komplizen wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts waren die beiden Männer 2010 in das Haus einer 77-jährigen Frau eingebrochen. Als die Frau die Einbrecher überraschte, soll sie von den beiden Männern mit einem Pullover erdrosselt worden sein. 2011 wurden beide wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt.
Gerade dieser Hintergrund macht die aktuelle Flucht so brisant. Es handelt sich nicht um einen Gefangenen, der wegen eines minderschweren Delikts einsaß, sondern um einen wegen Mordes lebenslang Verurteilten.
Warum erhält ein Mörder überhaupt eine Ausführung?
Für viele Menschen klingt eine lebenslange Freiheitsstrafe so, als würde ein verurteilter Mörder das Gefängnis nie wieder verlassen. Andere gehen davon aus, dass „lebenslänglich“ automatisch 25 Jahre Haft bedeutet. Tatsächlich trifft beides so nicht zu.
Nach deutschem Strafrecht kann frühestens nach 15 Jahren geprüft werden, ob der verbleibende Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wird. Einen Anspruch auf Entlassung gibt es jedoch nicht.
Entscheidend sind unter anderem das Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug, psychologische Gutachten, die Einschätzung der Gefährlichkeit sowie die Frage, ob weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht.
Wurde im Urteil eine besondere Schwere der Schuld festgestellt, ist eine Entlassung nach 15 Jahren in der Regel ausgeschlossen. Viele lebenslang Verurteilte bleiben deshalb deutlich länger in Haft – häufig mehr als 20 Jahre und nicht selten 25 Jahre oder länger.
Unabhängig von einer möglichen späteren Entlassung sieht das deutsche Strafvollzugssystem unter bestimmten Voraussetzungen Vollzugslockerungen vor.
Lockerungen wie Ausführungen oder begleitete Ausgänge dienen der Resozialisierung und können auch bei lebenslang Verurteilten möglich sein. Voraussetzung ist, dass die Justiz nach sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass weder Flucht- noch Missbrauchsgefahr besteht.
Genau diese Einschätzung steht nach einer Flucht wie der aktuellen zwangsläufig im Mittelpunkt.
Wie werden solche Entscheidungen getroffen?
Vollzugslockerungen werden nicht automatisch gewährt. Bevor ein Gefangener das Gefängnis verlassen darf – selbst begleitet – erfolgt eine umfassende Prüfung durch die Justizvollzugsanstalt.
Dabei fließen unter anderem das Verhalten über viele Jahre, psychologische und kriminalprognostische Gutachten, frühere Lockerungen, das Rückfallrisiko sowie die persönliche Entwicklung des Gefangenen in die Entscheidung ein.
Die zentrale Frage lautet dabei stets: Kann die Maßnahme verantwortet werden, ohne die Sicherheit der Allgemeinheit zu gefährden?
Der aktuelle Fall zeigt jedoch, dass selbst umfangreiche Prüfungen keine absolute Sicherheit garantieren. Genau deshalb wird nun hinterfragt werden, ob die Gefährlichkeit des Verurteilten richtig eingeschätzt wurde oder ob das Restrisiko zu gering bewertet wurde.
Wer trägt die Verantwortung?
Mit der Flucht endet die Diskussion nicht beim Strafgefangenen. Denn die eigentliche Entscheidung wurde zuvor von Menschen getroffen, die seine Gefährlichkeit einschätzen und die Ausführung genehmigen mussten.
Sollte sich zeigen, dass Warnsignale übersehen oder Risiken falsch bewertet wurden, wird sich die Justiz kritischen Fragen stellen müssen. Gleichzeitig dürfte der Fall eine politische Debatte darüber auslösen, ob lebenslang verurteilte Gewaltverbrecher überhaupt noch von solchen Lockerungen profitieren sollten.
Sicherheit oder Resozialisierung?
Der Fall berührt einen Grundkonflikt des deutschen Strafvollzugs.
Auf der einen Seite steht der gesetzliche Auftrag zur Resozialisierung. Auch lebenslang Verurteilte sollen grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, sich auf ein Leben außerhalb des Gefängnisses vorzubereiten, sofern sie dafür geeignet erscheinen.
Auf der anderen Seite steht das Sicherheitsinteresse der Bevölkerung. Scheitert eine Vollzugslockerung durch eine Flucht, gerät zwangsläufig die Frage in den Vordergrund, ob dieses Risiko überhaupt vertretbar war.
Ein Fall mit weitreichenden Folgen
Unabhängig davon, wann Mario Stegnitz gefasst wird, dürfte der Fall politische und gesellschaftliche Folgen haben. Erfahrungen zeigen, dass spektakuläre Fluchten regelmäßig Debatten über die Voraussetzungen für Vollzugslockerungen auslösen.
Dabei geht es letztlich nicht nur um einen einzelnen Strafgefangenen, sondern um eine grundsätzliche Frage: Wie viel Restrisiko darf ein Rechtsstaat im Namen der Resozialisierung eingehen – und wo sollte die Grenze gezogen werden?